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Gartenbewässerung

Für die Gartenbewässerung kann ein Antrag auf einen Nebenzähler gestellt werden.

!! WICHTIG !!  Das Merkblatt zum Einbau (360,5 KiB) ist zu beachten.
Bitte geben Sie das Merkplatt ihrem Installationsunternehmen weiter.

Antragsformular Gartenwasserzähler (99,7 KiB)

Information zum Einbau eines Gartenwasserzählers

Sie haben im Versorgungsgebiet der Stadtwerke Wiesloch die Möglichkeit, für Ihr Grundstück einen zusätzlichen Gartenzähler einbauen zu lassen. Dieser erfasst die zur Bewässerung des Grundstückes verbrauchte Trinkwassermenge, sodass für diese Menge keine Abwassergebühr zu bezahlen ist. Wir raten Ihnen jedoch, vorher eingehend und genau zu prüfen, ob sich die Kosten für den Einbau des Zählers sowie die jährlichen Messkosten durch die eingesparten Abwassergebühren abdecken lassen.Wasserzähler:Es dürfen nur geeichte Wasserzähler der Stadtwerke Wiesloch eingebaut werden. Der Einbau erfolgt bei Abnahme der Anlage grundsätzlich durch die Stadtwerke Wiesloch.Zudem ist ein jährlicher Messpreis von z. Zt. 8,35 € brutto zu entrichten. Dieser Messpreis beinhaltet die Ablesung und den kostenlosen Austausch des Zählers nach Ablauf der Eichfrist von 6 Jahren. Wegen möglicher Manipulationen wird der Einbau von Zapfhahnenwasserzähler ab dem 01.07.2010 nicht mehr zugelassen. Einbauvorschriften:Der Einbau der Gartenzähleranlage darf nur von einem zugelassenen Fachunternehmen oder einer fachkundigen Person getätigt werden. Die Kosten hierfür trägt der Antragsteller. Die Anlage ist innerhalb des Gebäudes an einem frostsicheren und für unsere Mitarbeiter zugänglichen Ort in die Leitung einzubauen, die ausschließlich der Gartenbewässerung dient. Es sind Zählerbügel für waagerechte oder senkrechte Zähler QN2,5 bzw. Q3=4 zu verwenden. Die Einbauhöhe beträgt ca. 1,20m. Ein Absperrventil ist in Fließrichtung vor dem Zählerbügel einzubauen. Zudem ist ein Rückschlagventil zur Absicherung gegen rücklaufendes Wasser und zum problemlosen Wechsel nach dem Zähler einzubauen.  Die Verwendung einer Wasserzählereinbaugarnitur wie abgebildet wäre die ideale Lösung. Die DIN 1988 ist dringend zu beachten.                                                             Abnahme und Ablesung:Der Anschlussnehmer hat die Stadtwerke Wiesloch über die Fertigstellung zu informieren.Die Abnahme ist die Voraussetzung für die Registrierung des Gartenwasserzählers. Die Ablesung muss im Zuge der Ablesung des Hauptzählers, ohne Mitwirkung Dritter möglich sein.Bei entsprechenden Vorkommnissen, z.B. keine Angaben bei der Selbstablesung, Ablehnung einer Überprüfung, Fehlen eines zu kontrollierenden Zählers, Überschreitung der Eichfrist für Zähler die bereits bis zu diesem Zeitpunkt 01.07.2010 installiert waren, Entfernen der Plombe, u. ä. kann eine Absetzung nicht erfolgen. Hinweise zur Nutzung Schwimmbad / Pool:Wasser das durch die Benutzung in einem Schwimmbad oder Pool mit einer Aufbereitungsanlage oder Zusätzen verunreinigt ist, muss gemäß §§ 54 ff. Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Abwasserbeseitigung) und §§ 46 ff. Wassergesetz Baden-Württemberg (Abwasserbeseitigung) zur Entsorgung in die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage eingeleitet werden. Die Befüllung eines Schwimmbades oder eines Pools muss demzufolge über den Hauptwasserzähler erfolgen. Wer ein Schwimmbad oder einen Pool über seinen Gartenwasserzähler befüllt, handelt ordnungswidrig.  Sollten Sie noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung. Ihre Ansprechpartner: Technischer Bereich:
Herr Pensch 06222 84-2008
Herr Knopf 06222 84-2024    
Abrechnungsstelle:
Frau Gärtner 06222 84-2010                    

 

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